Allgemeine Geschäftsbedingungen der NEUE INSEL gGmbH
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Neue Insel gGmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), insbesondere für die Überlassung von Bankett-, Konferenz-, Veranstaltungs-, Gastronomie- und anderen Räumlichkeiten in der NEUEN INSEL, für Leistungen innerhalb dieser Räume und für Lieferungen aus der NEUEN INSEL.
2. Abweichende Bestimmungen, auch soweit sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthalten sind, finden keine Anwendung, es sei denn, sie werden vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform anerkannt.
II. Vertragsschluss
1. Der Vertrag kommt durch Annahme des vom Auftragnehmer abgegebenen Angebots durch den Auftraggeber zustande. Schließt der Auftraggeber den Vertrag im Namen eines Dritten ab, so wird nicht er, sondern der Dritte Auftraggeber des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Vertragsschluss auf diesen Umstand hinzuweisen und ist dazu verpflichtet, dem Auftragnehmer Namen und Anschrift des tatsächlichen Auftraggebers mitzuteilen.
2. Schließt der Auftraggeber den Vertrag erkennbar im Namen eines Dritten ab oder hat der Dritte für die vertragliche Abwicklung einen gewerblichen Vermittler oder Organisator beauftragt, so haften Auftraggeber, Vermittler oder Organisator gesamtschuldnerisch mit dem Dritten, der Auftraggeber wird, für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag, soweit dem Auftragnehmer entsprechende Erklärungen des Bestellers, Vermittlers oder Organisators vorliegen. Davon unabhängig ist der Auftraggeber dazu verpflichtet, alle buchungsrelevanten Informationen, insbesondere diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, an den Dritten weiterzuleiten.
3. Mündliche oder fernmündliche Angebote des Auftragnehmers gelten nur, wenn sie vom Auftraggeber unverzüglich nach dem Gespräch in Textform oder Schriftform bestätigt werden und vom Auftragnehmer ebenfalls in Textform oder Schriftform rückbestätigt werden.
III. Auftragserteilung, Leistungen, Preise, Anzahlung & Zahlung
1. Der Auftragnehmer erbringt die bestellten und zugesagten Leistungen nach Maßgabe dieser AGB.
Beschaffenheitsvereinbarungen bedürfen der Text- oder Schriftform. Produktbeschreibungen, Präsentationen oder Muster stellen, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, keine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
2. Der Auftraggeber zahlt für die vereinbarten Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise des Auftragnehmers. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende und vom Auftraggeber veranlasste Leistungen und Auslagen des Auftragnehmers gegenüber Dritten, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer von aktuell 7 % ein. Die Netto- und Bruttopreise werden gesondert ausgewiesen. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich die gesetzliche Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die vereinbarten Preise um den Betrag zu erhöhen, um den sich die anfallende Umsatzsteuer erhöht hat. Darüber hinaus haftet der Auftraggeber für die Bezahlung sämtlicher von den Veranstaltungsteilnehmern bestellten Speisen und Getränke sowie sonstiger von den Veranstaltungsteilnehmern veranlassten Kosten.
3. Rechnungen des Auftragnehmers sind sofort nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer muss, soweit nicht aufgrund sonstiger Vereinbarung abweichendes vereinbart ist, die Rechnung unmittelbar nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlen. Zahlungsverpflichtungen sind erst mit Gutschrift auf einem Konto des Auftragnehmers erfüllt.
4. Der Auftragnehmer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die vollständige Zahlung leistet. Dies gilt gegenüber einem Auftraggeber, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
5. Der Auftraggeber hat unmittelbar nach Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 1.000,00 € zu leisten.
6. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Auftraggebers oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung eine angemessene Anhebung der im Vertrag vereinbarten oder der nach Abs. 4 vereinbarten Anzahlung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
7. Die vereinbarten Preise gelten ausschließlich für die im Angebot benannten Gebindegrößen oder -mengen, Leistungen und die dort beschriebenen Lieferzeiträume.
8. Personalkosten werden, sofern nicht anders vereinbart, nach tatsächlichem Zeitaufwand berechnet. Der Zeitaufwand beinhaltet ebenfalls Auf und Abbau.
9. Schäden am Equipment (z.B. Geschirr, Besteck, Gläser, Wäsche, Mobiliar, Dekoration) die vom Auftraggeber oder seinen Kunden/Gästen zu verantworten sind, können dem Auftraggeber im Nachgang der Veranstaltung vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden. Grundlage zur Preisermittlung ist der Wiederbeschaffungswert.
IV. Nutzung der Räume
1. Die Räume dürfen nur zu den im Vertrag vereinbarten Zwecken genutzt werden.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume und Flächen, sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform.
3. Flächen außerhalb der gemieteten Räumlichkeiten dürfen vom Auftraggeber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers genutzt werden.
4. Das Mitbringen und Verzehren von Speisen und Getränken ist nicht gestattet. In vereinbarten Ausnahmefällen, ist eine Servicegebühr (Korkgeld“) in angemessener Höhe zu entrichten.
V. Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die endgültige Zahl der Teilnehmer muss dem Auftragnehmer spätestens vierzehn Tage vor dem Veranstaltungstermin in Textform mitgeteilt werden, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers.
2. Bei der Berechnung für Leistungen, die der Auftragnehmer nach Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (wie z.B. Speisen und Getränke), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet.
3. Bei Reduzierung oder Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Auftraggeber nicht zugemutet werden kann. Die Preise können vom Auftragnehmer auch dann geändert werden, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Anzahl der Teilnehmer, der Leistung des Auftragnehmers oder der Dauer der Veranstaltung wünscht und der Auftragnehmer dem zustimmt. Wird ein abgrenzbarer Teil einer gebuchten Veranstaltung nicht in Anspruch genommen, kann der Auftragnehmer für den nicht abgerufenen Teil nach den Bestimmungen dieser AGB eine angemessene Entschädigung verlangen. Dem Auftragnehmer steht es frei, die Personenanzahl durch eigene Zählung zu überprüfen. Die Zählung des Auftragnehmers ist für die Abrechnung maßgeblich.
4. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass der Auftragnehmer einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen hat.
5. Ändern sich bei einer Terminverschiebung ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers in Textform die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann der Auftragnehmer zusätzliche Kosten für die Vorhaltung von Personal und Ausstattung in Rechnung stellen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Verschiebung zu vertreten.
6. Bei Veranstaltungen, die über 01:00 Uhr hinausgehen, muss der Auftraggeber einen Aufschlag von 200,00 € (brutto) pro angefangene Stunde an den Auftragnehmer zahlen.
VI. Abwicklung der Veranstaltung
1. Soweit der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen und Geräten des Auftraggebers unter Nutzung des Stromnetzes des Auftragnehmers bedarf dessen vorheriger Einwilligung in Textform. Durch die Verwendung dieser Geräte und Anlagen auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Auftragnehmers gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten kann der Auftragnehmer pauschal erfassen und berechnen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3. Der Auftraggeber ist mit Einwilligung des Auftragnehmers berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der Auftragnehmer Anschluss- und Verbindungsgebühren verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Auftraggebers entsprechende Anlagen des Auftragnehmers ungenutzt, kann eine angemessene Ausfallvergütung berechnet werden.
4. Der Auftragnehmer bemüht sich, Störungen an vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen auf unverzügliche Rüge des Auftraggebers umgehend zu beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Auftragnehmer diese Störungen nicht zu vertreten hat.
5. Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung. Sofern der Auftraggeber die Erbringung von Leistungen im Rahmen der Veranstaltung (wie z.B. Aufbauarbeiten etc.) Dritten überträgt, hat der Auftraggeber für die Einhaltung aller relevanten Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften zu sorgen.
6. Der Auftraggeber hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.
7. Der Auftraggeber darf Namen und Markenzeichen des Auftragnehmers im Rahmen der Bewerbung seiner Veranstaltung nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer nutzen.
VII. Mitgebrachte Gegenstände und Materialien
1. Das Mitbringen von Dekorationsmaterial, Werbemitteln, Ausstellungs- oder sonstigen, auch persönlichen Gegenständen bedarf der Zustimmung des Auftragnehmers. Sie befinden sich auf Gefahr des Auftraggebers in den Veranstaltungsräumlichkeiten. Der Auftragnehmer übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht des Auftragnehmers darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen vorher mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
3. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zurückgelassene Gegenstände darf der Auftragnehmer auf Kosten des Auftraggebers entfernen und einlagern lassen. Ist die Entfernung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, kann der Auftragnehmer die Gegenstände im Veranstaltungsraum belassen und für die Dauer des Verbleibs die jeweilige Raummiete berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Auftragnehmer der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Kunststoff, etc.), das in Zusammenhang mit der Belieferung der Veranstaltung durch den Auftraggeber oder Dritte anfällt, muss vom Auftraggeber entsorgt werden. Sollte der Auftraggeber Verpackungsmaterial beim Auftragnehmer zurücklassen, ist der Auftragnehmer zur Entsorgung auf Kosten des Auftraggebers berechtigt.
VIII. Rücktritt und Stornierung durch den Auftraggeber
1. In Fällen von Rücktritt, Stornierung, Ausfall oder Absage von einem abgeschlossenen Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber gelten die nachfolgenden Bedingungen:
a) Im Falle des Rücktritts des Auftraggebers von der Reservierung hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung.
b) Der Auftragnehmer hat die Wahl, gegenüber dem Auftraggeber statt einer konkret berechneten Entschädigung Schadenersatz in Form einer Entschädigungspauschale geltend zu machen. Die Entschädigungspauschale beträgt bei einem Rücktritt
aa) bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn: 40 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
bb) bis 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn: 70 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
cc) bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 80 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung, insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
dd) von weniger als 14 Tagen vor der Veranstaltung 90 % des vertraglich vereinbarten Betrages für die Veranstaltung insbesondere für die Überlassung der Räumlichkeiten und die Bereitstellung von Speisen und Getränken.
c) Der vertraglich vereinbarte Betrag berechnet sich nach der Anzahl der vereinbarten Teilnehmerzahl. Soweit noch kein Betrag für Speisen und Getränke vertraglich vereinbart war, wird eine Pauschale in Höhe von 50,00 € (brutto) pro Person zugrunde gelegt. Dem Auftraggeber steht der Nachweis frei, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder der dem Auftragnehmer entstandene Schaden niedriger ist als die geforderte Entschädigungspauschale.
d) Sofern der Auftragnehmer die Entschädigung konkret berechnet, beträgt die Höhe der Entschädigung maximal die Höhe des vertraglich vereinbarten Preises für die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung unter Abzug des Wertes der vom Auftragnehmer ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendungen seiner Leistungen erhält.
2. Die vorstehenden Regelungen über die Entschädigung gelten entsprechend, wenn der Auftraggeber die beauftragten Leistungen des Auftragnehmers, ohne dies dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt.
3. Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Option eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist ohne weitere Rechtsfolgen vom Vertrag zurückzutreten, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung nach den vorstehenden Regelungen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rücktrittserklärung ist deren Zugang beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss den Rücktritt in Textform oder Schriftform erklären.
IX. Rücktritt des Auftragnehmers
1. Sofern dem Auftraggeber ein kostenfreies Rücktrittsrecht eingeräumt wurde, ist der Auftragnehmer ebenfalls berechtigt, innerhalb der vereinbarten Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Gäste und Kunden nach den gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Auftraggeber auf Rückfrage des Auftragnehmers auf sein kostenfreies Rücktrittsrecht nicht verzichtet, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wird eine vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere falls • höhere Gewalt gemäß XII oder andere vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
• Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. des Auftraggebers oder Zwecks, gebucht werden;
• der Auftragnehmer begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Auftragnehmers in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Auftragnehmers zuzurechnen ist;
• eine unbefugte Unter- oder Weitervermietung vorliegt;
• der Auftragnehmer von Umständen Kenntnis erlangt, dass sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Auftraggeber fällige Forderungen des Auftragnehmers nicht ausgleicht oder keine ausreichende Sicherheitsleistung bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Auftragnehmers gefährdet erscheinen;
• der Auftraggeber über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, eine Vermögensauskunft nach § 807 Zivilprozessordnung abgegeben, ein außergerichtliches der Schuldenregulierung dienendes Verfahren eingeleitet oder seine Zahlungen eingestellt hat;
• ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse abgelehnt wird.
4. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen.
5. In den vorgenannten Fällen des Rücktritts entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz.
X. Haftung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. Veranstaltungsbesucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
2. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber zur Absicherung vor eventuellen Ansprüchen wegen Schäden die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XI. Haftung des Auftragnehmers
1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Auftragnehmers auftreten, wird sich der Auftragnehmer auf unverzügliche Rüge des Auftraggebers bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Auftraggeber es schuldhaft, einen Mangel dem Auftragnehmer anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein.
2. Jegliche Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung zu vertreten hat, in Bezug auf die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seine gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Im Fall der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
XII. Höhere Gewalt
1. Fälle höherer Gewalt sind Krieg (ob erklärt oder nicht), terroristische Aktivitäten, Feuer, Blitzschlag, Überflutung, Stürme oder andere widrige Wetterbedingungen, Erdbeben, vulkanische Aktivitäten, Epidemien, Pandemien, Explosionen, ziviler Aufruhr oder die tatsächliche und unmittelbar bevorstehende Bedrohung durch solche Ereignisse und/oder jegliche andere Handlungen oder Ereignisse außerhalb der Kontrolle der sich darauf berufenden Partei, die von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt wurde(n), welche nach menschlicher Einsicht und Erfahrung für die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbar sind, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert oder unschädlich gemacht werden können und auch nicht wegen der Häufigkeit ihres Auftretens von der sich darauf berufenden Partei in Kauf zu nehmen ist.
2. Wenn eine der Parteien ihre Pflichten und Aufgaben gemäß diesem Vertrag aufgrund von höherer Gewalt nicht wahrnehmen oder erfüllen kann, wird eine solche Nichterfüllung oder Unterlassung der Erfüllung nicht als Verletzung dieses Vertrages betrachtet, sofern die Partei, die sich auf diese Klausel berufen will
• die Auswirkung höherer Gewalt nicht hätte vermeiden können, indem sie unter Berücksichtigung aller Umstände und aller relevanten Faktoren, die ihr vor dem Eintreten des Ereignisses höherer Gewalt bekannt waren, entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen hätte, diese aber nicht ergriffen hat; und
• sich nach Kräften bemüht hat, die Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt zu mildern und ihren Pflichten gemäß diesem Vertrag in jeder anderen, angemessenen und möglichen Art nachgekommen ist.
3. Entstehen einer Partei infolge eines Ereignisses höherer Gewalt für die Erfüllung der Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag signifikante Mehrkosten, werden sich die Parteien unter Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen nach Treu und Glauben auf eine angemessene und faire Verteilung dieser kausal zusammenhängenden´Mehrkosten verständigen.
4. Sollten die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt ganz oder teilweise abgesagt oder in veränderter Form (z.B. Verlegung oder signifikante Verkürzung) ausgetragen werden müssen, sind sich die Parteien einig, dass dieser Vertrag bestmöglich und unter Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen nach Treu und Glauben angepasst werden soll, insbesondere gelten für aufgeführte Szenarien die folgenden Rechtsfolgen:
• Im Fall der Verlegung der Veranstaltung oder Teilen der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt auf einen späteren Zeitpunkt sind die Parteien verpflichtet, in gutem Glauben darüber zu verhandeln, ob und wie dieser Vertrag mit allen anwendbaren Rechten und Pflichten auf die neue Terminierung verschoben werden kann.
Für diesen Fall werden vom Veranstalter zum Zeitpunkt der Vertragsanpassung bereits geleistete Zahlungen auch in Bezug auf den angepassten Vertrag angerechnet.
• Im Fall der ersatzlosen Absage der Veranstaltung oder Teilen der Veranstaltung werden die Parteien von ihrer Leistungspflicht ab dem Zeitpunkt der Absage mit Wirkung für die Zukunft frei. Bereits geleistete Zahlungen des Veranstalters für Zeiträume nach der Absage sind vom Auftragnehmer zurückzuerstatten, es sei denn die dazugehörigen Leistungen wurden bereits erbracht.
5. Unabhängig vom Sonderkündigungsrecht des Veranstalters nach § 8 (3) ist die Kündigung dieses Vertrages aufgrund von höherer Gewalt möglich, soweit dessen Fortführung unter Abwägung der beidseitigen Parteiinteressen für eine der Parteien unzumutbar ist. In diesem Fall ist keine Partei der jeweils anderen Partei gegenüber haftbar, abgesehen davon, dass Rechte und Pflichten, die vor einer solchen Kündigung angefallen sind, fortbestehen.
XIII. Außergerichtliche Streitbeilegung
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
XIV. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben die weiteren Bestimmungen wirksam.
(2) Vertragssprache ist deutsch.
(3) Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt für Verbraucher nur, wenn nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.
(4) Sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer der Sitz des Verkäufers.
Stand: Juli 2025


